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FinStrG § 57b. Informationspflicht und Auskunftsrecht, BGBl. I Nr. 32/2018, gültig ab 25.05.2018

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

I. Hauptstück.

B. Datenschutz

§ 57b. Informationspflicht und Auskunftsrecht

(1) Die zu erteilende Information hat zu enthalten:

1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,

2. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,

5. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie

6. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 79 zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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