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FinStrG § 56b. Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung, BGBl. I Nr. 62/2018, gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

I. Hauptstück.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 56b. Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung

(1) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Finanzstrafbehörde gelegen, kann die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Ton- oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Zeuge wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, zu erscheinen.

(2) Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.

(3) § 56a gilt sinngemäß. Die Niederschrift ist von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erstellen. Eine Unterschrift der vernommenen Person kann bei Ortsabwesenheit entfallen, auf Verlangen ist eine Abschrift zuzustellen. Die vernommene Person kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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