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FinStrG § 48b., BGBl. I Nr. 26/2004, gültig von 01.05.2004 bis 28.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

II. Hauptstück. Besonderer Teil.

§ 48b.

Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr

(1) Der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

(2) Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 10.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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