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FinStrG § 46., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

II. Hauptstück. Besonderer Teil.

§ 46.

(1) Der Monopolhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich

a) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4), hinsichtlich welcher Monopoleinnahmen verkürzt wurden oder in Monopolrechte eingegriffen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, der Gegenstand einer Verkürzung von Monopoleinnahmen oder eines Monopoleingriffes war, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,

b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen das Finanzvergehen begangen worden ist, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

(2) Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe geahndet, und zwar

a) bei Verkürzung von Monopoleinnahmen bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2),

b) bei einem Monopoleingriff bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2).

Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2) oder bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) zu bestrafen.

(4) Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob die Verkürzung von Monopoleinnahmen oder der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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