FinStrG § 45. Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols., BGBl. Nr. 681/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

II. Hauptstück. Besonderer Teil.

§ 45. Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.

(1) Des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.

(2) Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.

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