ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.
II. Hauptstück. Besonderer Teil.
§ 44.
Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,
des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.
(1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich
a) die in den Vorschriften über das Branntweinmonopol der Monopolverwaltung vorbehaltenen Rechte dadurch verletzt,
aa) daß er aus den den Monopolbrennereien vorbehaltenen Stoffen Branntwein herstellt,
bb) daß er Branntwein reinigt,
cc) daß er bewirkt, daß ablieferungspflichtiger Branntwein nicht oder nicht zur Gänze oder nicht rechtzeitig abgenommen wird,
dd) daß er mit Branntwein handelt
oder zum Schutz der Rechte des Branntweinmonopols nach den einschlägigen Vorschriften bestehende Gebote und Verbote verletzt;
b) die in den Vorschriften über das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Verbote der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit den von der Monopolverwaltung in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen;
c) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zuwider ein-, aus- oder durchführt.
(2) Der vorsätzliche Eingriff in staatliche Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.
Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen:
a) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Branntweinmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Branntwein, berechnet nach der im Branntwein oder im Branntweinerzeugnis enthaltenen Weingeistmenge,
b) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol nach dem höchsten Inlandverschleißpreis für Speisesalz,
c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Inlandverschleißpreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Inlandverschleißpreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert.
(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte, Vorrichtungen und Branntweinerzeugnisse.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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