ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.
II. Hauptstück. Besonderer Teil.
§ 43.
Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols.
(1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im § 42 bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2) geahndet.
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