FinStrG § 43., BGBl. Nr. 681/1994, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.1994

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

II. Hauptstück. Besonderer Teil.

§ 43.

Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols.

(1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im § 42 bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2) geahndet.

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