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FinStrG § 42., BGBl. Nr. 681/1994, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

II. Hauptstück. Besonderer Teil.

§ 42.

Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols.

(1) Der Hinterziehung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil

a) bewirkt, daß Branntwein oder Salz zu einem ermäßigten Verkaufspreis abgegeben oder, daß eine Erstattung von Kaufgeld anerkannt wird, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen;

b) zu einem ermäßigten Verkaufspreis überlassenen Branntwein oder überlassenes Salz zu Zwecken verwendet, für die nach den Monopolvorschriften ein höherer als dieser ermäßigte Verkaufspreis vorgesehen ist;

c) vergällten Branntwein oder vergälltes Salz verbotswidrig einem Verfahren unterzieht, durch welches die Wirksamkeit des Vergällungsmittels beseitigt oder in einem solchen Maß gemindert wird, daß dadurch die gewährte Preisermäßigung ihre Berechtigung verliert.

(2) Die Hinterziehung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles geahndet, welcher der Monopolverwaltung durch die strafbare Handlung erwachsen ist. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch Branntweinerzeugnisse.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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