FinStrG § 40., BGBl. I Nr. 104/2010, gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.
II. Hauptstück. Besonderer Teil.
§ 40.
Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro bestraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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