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FinStrG § 40., BGBl. Nr. 129/1958, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.2001

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

II. Hauptstück. Besonderer Teil.

§ 40.

Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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