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FinStrG § 39., BGBl. I Nr. 144/2001, gültig von 01.01.2002 bis 28.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

II. Hauptstück. Besonderer Teil.

§ 39.

(1) Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.

(2) Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 14 500 Euro geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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