FinStrG § 2., BGBl. Nr. 681/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

I. Hauptstück. Allgemeiner Teil

§ 2.

(1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:

a) die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;

b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.

(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.

(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Alkoholmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.

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