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FinStrG § 2., BGBl. Nr. 259/1976, gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

I. Hauptstück. Allgemeiner Teil

§ 2.

(1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:

a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;

b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.

(2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1 fallen:

a) die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer;

b) der Importausgleich nach dem Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 135.

(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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