Artikel IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 265.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1959, die Regelung der Abs. 3 und 6 jedoch am in Kraft.
(1a) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit in Kraft.
(1b) Die §§ 62, 65, 67, 68, 70, 71, 74, 152, 157, 159, 162, 169, 170 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit in Kraft und sind auf alle an diesem Tag unerledigten Rechtsmittel anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Spruchsenate bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im Amt. Die als Mitglieder der Berufungssenate bestellten Laienbeisitzer gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bestellt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im Amt. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 folgenden Tag an getroffen werden.
(1c) (Verfassungsbestimmung) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.
(3) Im Art. I des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 286, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, treten an die Stelle der Worte "" die Worte "".
(4) (Verfassungsbestimmung). Soweit die Regelung der Abs. 1 und 3 den § 429 Abs. 1 der Abgabenordnung vom , Deutsches RGBl. I S. 161 (in Österreich eingeführt durch die Verordnung vom , Deutsches RGBl. I S. 389), in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geändert wird, betrifft, gilt sie als Verfassungsbestimmung.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) Hinsichtlich des § 67 Abs. 1 die Bundesregierung;
b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, alle Bundesminister.
(6) Für die Vollziehung des Abs. 3 gilt der Art. III § 6 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.
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