FinStrG § 265., BGBl. I Nr. 30/1998, gültig von 15.01.1998 bis 25.06.2002

Artikel IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 265.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1959, die Regelung der Abs. 3 und 6 jedoch am in Kraft.

(1a) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.

(3) Im Art. I des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 286, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, treten an die Stelle der Worte "" die Worte "".

(4) (Verfassungsbestimmung). Soweit die Regelung der Abs. 1 und 3 den § 429 Abs. 1 der Abgabenordnung vom , Deutsches RGBl. I S. 161 (in Österreich eingeführt durch die Verordnung vom , Deutsches RGBl. I S. 389), in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geändert wird, betrifft, gilt sie als Verfassungsbestimmung.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a) Hinsichtlich des § 67 Abs. 1 die Bundesregierung;

b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, alle Bundesminister.

(6) Für die Vollziehung des Abs. 3 gilt der Art. III § 6 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76787