FinStrG § 24., BGBl. Nr. 571/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1988

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

I. Hauptstück. Allgemeiner Teil

§ 24.

Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten.

(1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z. 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 2, 3, 12, 13, 17 und 21 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 mit der Maßgabe, daß im Sinne des § 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 die Strafe des Wertersatzes einer Geldstrafe gleichsteht.

(2) Bei Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, sind der Ausspruch und die Vollstreckung der Geldstrafe und der Strafe des Wertersatzes für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorläufig aufzuschieben, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein oder in Verbindung mit den nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 getroffenen Verfügungen genügen werde, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, und es nicht des Ausspruchs und der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die Besserung sonst nicht erzielt werden kann, so ist die Strafe auszusprechen und zu vollziehen. Wird die Strafe nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Probezeit oder nach rechtskräftiger Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit gegen den schuldig Erkannten anhängigen Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens ausgesprochen, so darf sie nicht mehr verhängt werden.

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