FinStrG § 245., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 11.01.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 245.

(1) Werden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so hat das Gericht über die Pflicht des Bundes zur Entschädigung der Personen zu entscheiden, die durch den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten haben (Abs. 3). Die Vorschriften des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 270/1969, sind dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Wird ein gerichtliches Verfahren gegen die Täter oder andere an der Tat Beteiligte nicht eingeleitet, so hat das Gericht über die Entschädigungspflicht des Bundes nur auf Antrag zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, dem das Verfahren wegen des Finanzvergehens zukäme.

(3) Antragsberechtigt sind die früheren Eigentümer der verfallenen Gegenstände und Personen, deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt worden sind.

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