FinStrG § 243. Zu den §§ 445 und 446., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 243. Zu den §§ 445 und 446.

Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit folgender Maßgabe:

a) Im Falle des § 445 Abs. 2 StPO steht die Entscheidung dem Schöffengericht zu, dessen Urteil in sinngemäßer Anwendung der §§ 280 bis 296 StPO zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden kann.

b) Bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ist eine Entscheidung des Gerichtes über den Verfall nicht zulässig.

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