FinStrG § 235., BGBl. Nr. 129/1958, gültig von 01.01.1959 bis 30.09.1989
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
§ 235.
Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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