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FinStrG § 235., BGBl. Nr. 375/1989, gültig ab 01.10.1989

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 235.

Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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