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FinStrG § 233., BGBl. Nr. 375/1989, gültig von 01.10.1989 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 233.

(1) Besteht hinreichend Verdacht, daß sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

(2) § 207a Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10 gilt dem Sinne nach.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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