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FinStrG § 227., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 30.04.2004

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 227.

(1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligtem oder Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern, ihren Organen und der Zollwache im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1, Z. 3, 4 oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.

(3) Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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