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FinStrG § 226., BGBl. Nr. 129/1958, gültig ab 01.01.1959

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 226.

Werden neue Tatsachen und Beweismittel, die gegen die gerichtliche Zuständigkeit sprechen, während eines Rechtsmittelverfahrens beigebracht, so entscheidet das Rechtsmittelgericht endgültig, ob die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens gegeben sei.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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