FinStrG § 225., BGBl. Nr. 599/1988, gültig von 31.01.1959 bis 31.12.1988

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 225.

(1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 354 StPO. kann nach dem Tode des Verurteilten jeder seiner Erben begehren.

(2) Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter Wiederaufnahme gestorben ist, oder wenn die Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des § 224 zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen, der die Wiederaufnahme begehrt hat.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (§ 221) darf das Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht bewilligen.

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