FinStrG § 209., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 209.

(1) Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; der Staatsanwalt hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.

(2) Das Gericht hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen, sobald es eine Anklageschrift wegen Finanzvergehens, die ohne vorangegangene Voruntersuchung eingebracht worden ist, dem Beschuldigten mitgeteilt oder zugestellt hat.

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