FinStrG § 205., BGBl. Nr. 129/1958, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.2007
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
§ 205.
Tritt der Staatsanwalt von der Verfolgung eines Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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