ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
Zum 2. Hauptstück
§ 205. Zu den §§ 195, 196, 197b und 197c
Hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens abgesehen, so ist die Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen und berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO zu stellen. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr in keinem Fall aufzuerlegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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