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FinStrG § 204. 1. Allgemeines., BGBl. I Nr. 44/2007, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 204. 1. Allgemeines.

Die Vorschriften des § 202 über die Zuständigkeitsentscheidung gelten auch für die Voruntersuchung. Vor allem hat der Staatsanwalt, wenn er von der Verfolgung eines Finanzvergehens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zurückzutreten beabsichtigt, stets die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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