ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
§ 202. Zum 10. Hauptstück
(1) Ist die Staatsanwaltschaft überzeugt, dass die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig seien (§ 53), so hat sie die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit einzuholen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007)
(3) Das Gericht hat sich in seinem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob ihm die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Es hat im Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.
(4) Der Beschluß des Gerichts kann von der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde und dem Beschuldigten mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses offen.
(5) Ein Beschluß des Gerichts oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die gerichtliche Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.
(6) Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit kann ein Strafverfahren nur geführt werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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