FinStrG § 202., BGBl. Nr. 129/1958, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 202.

(1) Ist der Staatsanwalt überzeugt, daß die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig seien (§ 53), so hat er die Entscheidung der Ratskammer über die Zuständigkeit einzuholen.

(2) Der Untersuchungsrichter hat während gerichtlicher Vorerhebungen die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er Zweifel an der gerichtlichen Zuständigkeit hegt. Die Ratskammer kann die Zuständigkeit des Gerichtes auch von Amts wegen prüfen.

(3) Die Ratskammer hat sich in ihrem Beschluß auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem Gerichte die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Sie hat im Beschluß darzulegen, aus welchen Gründen sie die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.

(4) Der Beschluß der Ratskammer kann vom Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde und dem Verdächtigen mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses offen.

(5) Ein Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die gerichtliche Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.

(6) Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit können gerichtliche Vorerhebungen wegen des Finanzvergehens nur geführt oder ein Strafverfahren nur eingeleitet werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.

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