FinStrG § 199., BGBl. Nr. 129/1958, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.1993

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 199.

Zum IV. Hauptstück.

(1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.

(2) Für den Wirtschaftreuhänder (Anm.: richtig: Wirtschaftstreuhänder) gelten § 39 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und § 45 StPO. sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.

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