FinStrG § 198., BGBl. I Nr. 44/2007, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 198.

(1) Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften um Erhebungen oder Auskünfte sind möglichst schnell zu erledigen; stehen der Erledigung zunächst Hindernisse im Wege, so ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen.

(2) Wenn das Gericht es für nötig hält, ist ihm Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Erledigung gerichtlicher Ersuchen und die Akteneinsicht kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Bundesinteressen entgegenstehen. Die Ablehnung ist zu begründen; eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht reicht für sich allein zur Begründung nicht aus.

(4) Das Ablehnungsschreiben ist nicht zum Strafakt zu nehmen, sondern daraus ein neuer Akt zu bilden; das Recht zur Einsicht in diesen Akt steht nur dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde zu.

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