FinStrG § 197., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 197.

Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.

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