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FinStrG § 196a., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 196a.

Zu den §§ 9 und 10.

Die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht zusteht, obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Schöffengericht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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