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FinStrG § 192., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1988

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

XIV. Hauptstück. Entschädigung

§ 192.

(1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Entschädigungsanspruch betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes ausschließlich zuständig, in dem der einen Entschädigungsanspruch bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch erfolgt ist; ist der Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch in Niederösterreich erfolgt, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist gleichfalls das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Die Gerichtsbarkeit wird unbeschadet des § 7a der Jurisdiktionsnorm ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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