FinStrG § 182., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 22.07.2019

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

X. Hauptstück. Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

§ 182.

(1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen, wenn die Person des gesetzlichen Vertreters und ihr Aufenthalt bekannt und dieser im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter auch von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.

(2) In der mündlichen Verhandlung kann der Verhandlungsleiter unbeschadet der Bestimmungen des § 127 den jugendlichen Beschuldigten während einzelner Erörterungen, von denen ein nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist, aus dem Verhandlungsraum entfernen. Haben sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe wider ihn ergeben, so ist er darüber nach seinem Wiedererscheinen zu vernehmen. Die in seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen sind ihm mitzuteilen, wenn es zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist.

(3) Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können der Verhandlung auch der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) und der Jugendgerichtshilfe sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer beiwohnen.

(4) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, Rechtsmittel einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht oder ein Einspruchsverzicht des jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters oder des gemäß § 180 bestellten Verteidigers.

(5) Ist der Finanzstrafbehörde bekannt, daß die Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten vom Vormundschaftsgericht einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter übertragen ist, so sind die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Rechte auch dieser Person einzuräumen.

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