FinStrG § 181., BGBl. I Nr. 62/2019, gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2022

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

X. Hauptstück. Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

§ 181.

Jugendliche dürfen nicht in Verwahrung nach § 85 genommen oder über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.

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