FinStrG § 181., BGBl. Nr. 129/1958, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.1988

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

X. Hauptstück. Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

§ 181.

(1) Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßregeln, insbesondere durch Unterbringung in einer Anstalt oder bei einer vertrauenswürdigen Familie, erreicht werden kann.

(2) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist sie möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege und von Erwachsenen zu vollziehen. Der Jugendliche ist während der Untersuchungshaft zu beschäftigen.

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