FinStrG § 180., BGBl. Nr. 599/1988, gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

X. Hauptstück. Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

§ 180.

(1) Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.

(2) Einem jugendlichen Beschuldigten ist von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen, wenn sein gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Tat beteiligt ist oder wenn es wegen der geringeren geistigen Entwicklung des Beschuldigten notwendig oder zweckmäßig ist und die Verteidigung durch den gesetzlichen Vertreter aus irgend einem Grund nicht Platz greifen kann. Dieser Verteidiger hat die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Als Verteidiger kann ein Beamter der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder eine andere geeignete Person bestellt werden.

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