FinStrG § 169., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2002

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

C. Besondere Bestimmungen.

§ 169.

(1) Gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wird gemäß Artikel 133 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt.

(2) Auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion wird das Recht eingeräumt, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber zu laufen.

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