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FinStrG § 163., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Beschwerde.

3. Entscheidungen über Beschwerden.

§ 163.

(1) Die Rechtsmittelentscheidung ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind dem Amtsbeauftragten des Rechtsmittelverfahrens, ferner im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.

(2) § 141 Abs. 2 gilt entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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