FinStrG § 160., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Beschwerde.

2. Beschwerdeverfahren.

§ 160.

(1) Über eine Berufung ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden

a) im Verfahren vor dem Berufungssenat,

b) in sonstigen Berufungsverfahren, wenn dies der Berufungswerber in der Berufung beantragt hat oder wenn es die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz für erforderlich hält,

c) im Verfahren gegen Jugendliche.

(2) Über Beschwerden ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

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