FinStrG § 159., BGBl. Nr. 571/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2002

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Beschwerde.

2. Beschwerdeverfahren.

§ 159.

Die Bestellung des Amtsbeauftragten nach § 124 Abs. 2 gilt auch für das Verfahren vor dem Berufungssenat. Der Amtsbeauftragte kann aber auch, insbesondere in den Fällen des § 62 Abs. 2 lit. b, von der Finanzlandesdirektion, bei der der Berufungssenat gebildet ist, bestellt werden.

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