FinStrG § 157., BGBl. Nr. 571/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2002

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Beschwerde.

2. Beschwerdeverfahren.

§ 157.

Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der §§ 60, 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 Abs. 1 und 2 und 126 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und daß bei Stimmengleichheit die dem Beschuldigten günstigere Meinung den Ausschlag gibt.

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