ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
A. Beschwerde.
2. Beschwerdeverfahren.
§ 157.
Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der §§ 60, 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 Abs. 1 und 2 und 126 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und daß bei Stimmengleichheit die dem Beschuldigten günstigere Meinung den Ausschlag gibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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