ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
A. Beschwerde.
1. Allgemeines.
§ 151.
(1) Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung sind berechtigt:
a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
c) wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
(2) Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76787