FinStrG § 146., BGBl. I Nr. 104/2010, gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VI. Hauptstück. Gang des Verfahrens.

E. Vereinfachtes Verfahren.

§ 146.

(1) Die Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 2 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:

a) Finanzordnungswidrigkeiten,

b) die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37, §§ 45 und 46, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1 lit. b) 1 000 Euro nicht übersteigt;

als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag zu gelten.

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