FinStrG § 142., BGBl. Nr. 571/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VI. Hauptstück. Gang des Verfahrens.

D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.

§ 142.

(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

(2) Über die Beschwerde gegen die gemäß Abs. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62 Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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