FinStrG § 120., BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VI. Hauptstück. Gang des Verfahrens.

A. Untersuchungsverfahren.

§ 120.

(1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften einschließlich jener der Post- und Telegraphenverwaltung, ferner mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und mit der Oesterreichischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartige Ersuchschreiben sind mit möglichster Beschleunigung zu beantworten oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.

(3) Die im § 158 Abs. 4 BAO den Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse stehen auch den Finanzstrafbehörden für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu.

(4) Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sind völkerrechtliche Verträge, unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union, das EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG), BGBl. I Nr. 112/2012, das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 sowie das EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (EU-FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014 anzuwenden.

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