FinStrG § 12., BGBl. Nr. 335/1975, gültig ab 01.01.1976
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück. Allgemeiner Teil
§ 12.
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
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