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EU-BStbG § 33. Prüfung des Antrags, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

1. Hauptstück Antragstellung und Prüfung des Antrags

§ 33. Prüfung des Antrags

(1) Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Der Bescheid ist innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen des Antrags oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen und auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Weiters teilt sie mit, wenn der Antrag aufgrund des § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.

(2) Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn

1. die Streitfrage weggefallen ist (§ 34),

2. gegen die betroffene Person in den fünf Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens verhängt worden ist (§ 35) oder

3. es sich bei der Streitfrage um keine Frage der Doppelbesteuerung handelt (§ 36).

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